WEG-Verwaltung: Aufgaben, Pflichten und Abläufe

Die VOLPINA Haus- und Grundbesitz Verwaltungs GmbH verwaltet Wohnungseigentümergemeinschaften in Leipzig und der Region, vom Büro in der Diezmannstraße 14 in Kleinzschocher. Diese Seite erklärt, was zur WEG-Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehört: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erhaltungsrücklage, Eigentümerversammlung und die Pflichten des Verwalters seit der Reform von 2020.

Was zur WEG-Verwaltung gehört

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seit der Reform von 2020 ist diese Gemeinschaft selbst rechtsfähig (§ 9a Abs. 1 WEG): Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Der Verwalter handelt für sie und vertritt sie nach § 9b Abs. 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich.

Die Arbeit zerfällt in drei Felder: kaufmännisch geht es um Geld, technisch um das Gebäude, rechtlich um Beschlüsse. Zu unterscheiden ist die WEG-Verwaltung von der Miethausverwaltung, bei der ein Eigentümer ein ganzes Haus verwalten lässt.

Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 1, § 9b Abs. 1, § 18 Abs. 1 WEG

Kaufmännische Aufgaben

Der kaufmännische Teil folgt dem Kalenderjahr und ist in § 28 WEG vorgezeichnet:

  • Wirtschaftsplan aufstellen und die Vorschüsse zur Beschlussfassung vorlegen
  • Hausgeldvorschüsse einziehen, Zahlungseingänge überwachen, Rückstände mahnen
  • Rechnungen prüfen und den Zahlungsverkehr über das Gemeinschaftskonto abwickeln
  • Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen erstellen
  • Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage erstellen
  • Versicherungsfälle melden und bis zur Regulierung begleiten

Rechtsgrundlage: § 28 WEG; § 6 MaBV

Technische Aufgaben

Der technische Teil betrifft den baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums:

  • Objektbegehungen und Dokumentation des baulichen Zustands
  • Schadensmeldungen annehmen, Handwerker beauftragen, Leistungen abnehmen
  • Wartungsverträge für Heizung, Aufzug und Lüftung steuern
  • Prüffristen überwachen: Trinkwasser, Elektroanlagen, Brandschutz, Rauchwarnmelder
  • Verkehrssicherung organisieren, einschließlich Winterdienst, Reinigung und Grünpflege
  • Mehrjahresplanung erstellen und mit der Erhaltungsrücklage abgleichen

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht

§ 28 WEG verlangt drei Dokumente. Sie hängen zusammen, werden aber unterschiedlich behandelt, und genau dort entstehen die meisten Missverständnisse.

Rechtsgrundlage: § 28 WEG

Der Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf das kommende Wirtschaftsjahr: voraussichtliche Einnahmen, voraussichtliche Ausgaben und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Aus ihm ergibt sich das monatliche Hausgeld jeder Einheit. Beschlossen wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht der Plan als solcher, sondern die Höhe der zu leistenden Vorschüsse. Er bleibt Grundlage, bis ein neuer beschlossen ist; eine Gemeinschaft steht also nicht ohne Zahlungspflicht da, wenn sich eine Versammlung verschiebt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 WEG

Jahresabrechnung und Abrechnungsspitze

Nach Ablauf des Kalenderjahres stellt der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf – die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG). Sie stellt den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben die geleisteten Vorschüsse gegenüber. Seit der Reform beschließen die Eigentümer nicht mehr die Abrechnung selbst, sondern nur die Differenz: die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Diese Differenz heißt Abrechnungsspitze. Der Vorteil: Wird ein einzelner Posten angefochten, steht nicht mehr das gesamte Zahlenwerk zur Disposition. Wann die Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind, können die Eigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG gesondert beschließen.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 WEG

Vermögensbericht und Erhaltungsrücklage

Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Verwalter einen Vermögensbericht zu erstellen und jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er weist den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus. Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung, und eine ordnungsmäßige Verwaltung kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG verlangen.

Wie hoch angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Maßstab sind Alter und Zustand des Gebäudes und der absehbare Erneuerungsbedarf an Dach, Fassade, Fenstern, Heizung und Leitungen; bei Leipziger Gründerzeitbeständen ist das ein anderer Betrag als bei einem sanierten Neubau. Gelder, die wir zur Ausführung des Auftrags erhalten, haben wir nach § 6 Abs. 1 MaBV getrennt von unserem eigenen Vermögen und dem anderer Auftraggeber zu verwalten.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 2 WEG; § 6 Abs. 1 MaBV

Die Eigentümerversammlung

Mindestens einmal im Jahr beruft der Verwalter eine Eigentümerversammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG). Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Versammlung, muss sie einberufen werden (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Einberufung erfolgt in Textform, also auch per E-Mail; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG). Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG); zusätzlich führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung, in die jeder Eigentümer Einsicht verlangen kann (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Wer eine Wohnung kauft, sollte vor dem Notartermin darin lesen.

Ein Punkt wird bis heute falsch erinnert: Ein Anwesenheitsquorum gibt es seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Das macht die vollständige Einladung wichtiger als früher, denn gültig ist ein Beschluss nur, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8, § 25 Abs. 1 WEG

Online-Teilnahme und virtuelle Versammlung

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass an der Versammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilgenommen und Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Seit dem 17. Oktober 2024 erlaubt § 23 Abs. 1a WEG zusätzlich die rein virtuelle Versammlung. Dafür sind mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen nötig, der Beschluss gilt für längstens drei Jahre, und die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer darauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a, § 48 Abs. 6 WEG

Beschlüsse anfechten

Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Wer ihn angreifen will, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben und innerhalb zweier Monate begründen (§ 45 Satz 1 WEG); eine Wiedereinsetzung kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 233 bis 238 ZPO in Betracht (§ 45 Satz 2 WEG). Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, nicht gegen einzelne Eigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG); das Urteil wirkt für und gegen alle (§ 44 Abs. 3 WEG). Eine Rechtsberatung im Einzelfall leisten wir nicht; dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zuständig.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 2 und 3, § 45 WEG

Was die WEG-Reform 2020 verändert hat

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat die Rollen neu verteilt:

  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig (§ 9a Abs. 1 WEG); Ansprüche richten sich gegen sie, nicht gegen einzelne Eigentümer
  • Der Verwalter vertritt sie nach außen; eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 9b Abs. 1 WEG)
  • Bauliche Veränderungen können mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG)
  • Bei der Jahresabrechnung wird nur noch die Abrechnungsspitze beschlossen (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Das Anwesenheitsquorum für die Beschlussfähigkeit ist ersatzlos entfallen
  • Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a, § 48 Abs. 4 WEG)

Rechtsgrundlage: WEMoG vom 16.10.2020, in Kraft seit 01.12.2020

§ 27 WEG: was der Verwalter allein entscheiden darf

§ 27 Abs. 1 WEG berechtigt und verpflichtet den Verwalter zu Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Der Rohrbruch am Sonntag fällt darunter, die Fassadensanierung nicht. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist unbestimmt; deshalb können die Eigentümer diese Rechte und Pflichten nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern – in der Praxis über einen Betrag je Einzelfall und einen Jahresrahmen.

Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 und Abs. 2 WEG

Bauliche Veränderungen und der Heizungstausch

Fünf Vorhaben kann nach § 20 Abs. 2 WEG jeder einzelne Eigentümer verlangen: den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und – seit dem 17. Oktober 2024 – die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Die Gemeinschaft entscheidet dann über das Wie, nicht über das Ob. Die Kosten trägt nach § 21 Abs. 1 WEG, wer die Maßnahme verlangt hat; nur ihm gebühren die Nutzungen. Anders liegt es nach § 21 Abs. 2 WEG, wenn die Gemeinschaft die Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschließt oder sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren: dann tragen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen.

Beim Heizungstausch hat sich die Rechtslage 2026 geändert. Die frühere 65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist weggefallen; das Gebäudeenergiegesetz heißt seit der Änderung vom 23. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). § 42 Abs. 2 GModG zählt zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage auf, darunter Wärmepumpe, Hausübergabestation für ein Wärmenetz, Solarthermie, Hybridlösungen sowie weiterhin Gas, Heizöl und Flüssiggas. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe sicherstellen: ab 2029 zehn Prozent, ab 2030 fünfzehn, ab 2035 dreißig und ab 2040 sechzig Prozent. Für Gemeinschaften mit Zentralheizung ist die Erneuerung damit vor allem eine Frage der Mehrjahresplanung. Der Leipziger Stadtrat hat den kommunalen Wärmeplan am 28. Mai 2026 beschlossen; er ordnet die Stadtgebiete voraussichtlichen Wärmeversorgungsarten zu und ist deshalb die erste Auskunft, bevor eine Gemeinschaft entscheidet. Beschlossen wird die Erneuerung in der Eigentümerversammlung.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 WEG; § 42 und § 43 GModG (bis 2026 GEG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); Kommunaler Wärmeplan der Stadt Leipzig, Stadtratsbeschluss vom 28.05.2026

Bestellung, Laufzeit und Wechsel des Verwalters

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG). Umgekehrt kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; ein wichtiger Grund ist seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr nötig. Der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Abweichungen sind unzulässig (§ 26 Abs. 5 WEG). Beim Wechsel sind vor allem die Übergabe der Verwaltungsunterlagen, die Fortführung der Beschluss-Sammlung und die Änderung der Kontovollmachten zu regeln.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1, 2, 3 und 5 WEG

Zertifizierter Verwalter und Berufszulassung

Seit dem 1. Dezember 2023 ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG anwendbar (§ 48 Abs. 4 WEG): Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört seither zur ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG verlangen kann. Zertifiziert nennen darf sich, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a Abs. 1 WEG). Eine Ausnahme greift nur, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter.

Davon zu trennen ist die gewerberechtliche Zulassung. VOLPINA verfügt seit dem 27. Februar 2019 über die Erlaubnis nach § 34c GewO, erteilt durch die Stadt Leipzig. Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterzubilden (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV); hinzu kommt die getrennte Vermögensverwaltung nach § 6 MaBV. Wir sind Mitglied in der IHK zu Leipzig, im VDIV Deutschland, im VHW Bundesverband und im Verband der Immobilienverwalter Mitteldeutschland.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a Abs. 1, § 48 Abs. 4 WEG; § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2a GewO; § 6, § 15b MaBV

Der Verwaltungsbeirat

Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden; seit 2020 bestimmt die Gemeinschaft die Zahl der Mitglieder selbst (§ 29 Abs. 1 WEG). Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter; Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung von ihm geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 WEG). Sind die Mitglieder unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 29 Abs. 3 WEG).

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 1, 2 und 3 WEG

Pflichten in Leipziger Bestandsobjekten

Neben dem WEG bestimmen mehrere Verordnungen den Jahreslauf. Diese drei begegnen uns am häufigsten:

  • Rauchwarnmelder: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und die dorthin führenden Flure brauchen je mindestens einen Rauchwarnmelder (§ 47 Abs. 4 SächsBO). Für Bestandsgebäude in Sachsen lief die Nachrüstfrist am 31. Dezember 2023 ab
  • Legionellenprüfung: Bei einem Trinkwassererwärmer über 400 Liter oder mehr als drei Litern Leitungsinhalt bis zur Entnahmestelle, vorhandenen Duschen und keinem Ein- oder Zweifamilienhaus ist bei vermieteten Einheiten mindestens alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen (§ 31 Abs. 1 und 2 TrinkwV)
  • Heizkosten: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage sind nach erfasstem Verbrauch zu verteilen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV); bei fernablesbaren Ausstattungen ist seit dem 1. Januar 2022 monatlich über den Verbrauch zu informieren (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV)

Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 SächsBO; § 31 Abs. 1 und 2 TrinkwV; § 6a und § 7 Abs. 1 HeizkostenV

Was WEG-Verwaltung kostet

Die Vergütung wird im Verwaltervertrag vereinbart, den die Gemeinschaft beschließt. Üblich ist eine Grundvergütung je Einheit und Monat für die laufende Verwaltung, daneben Sondervergütungen für abgegrenzte Leistungen wie zusätzliche Versammlungen, die Betreuung größerer Baumaßnahmen oder die Verwalterzustimmung beim Verkauf.

Was ein Angebot ausmacht, ist bei jeder Gemeinschaft anders: Zahl der Einheiten und Stellplätze, Baujahr und Zustand, Zentral- oder Etagenheizung, Zahl der gewünschten Versammlungen und ob zusätzlich eine Sondereigentumsverwaltung für vermietete Einheiten gefragt ist. Die Vergütung ist Teil des Wirtschaftsplans und im Hausgeld für jeden sichtbar. Für ein Angebot benötigen wir die Eckdaten Ihres Objekts.

Ihre Ansprechpartner in Leipzig

VOLPINA verwaltet 1.019 Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie 572 Stellplätze. Fünf Mitarbeitende arbeiten im Büro in der Diezmannstraße 14 in Leipzig-Kleinzschocher; Buchhaltung und Finanzmanagement liegen bei Katharina Messig, das technische Management bei Gabriel Lehmann.

Telefon 0341 215 96 40, E-Mail info@volpina.gmbh. Sprechzeiten: montags, mittwochs, donnerstags und freitags 9 bis 12 Uhr, dienstags 13 bis 18 Uhr.

Häufige Fragen

Was kostet eine WEG-Verwaltung in Leipzig?

Die Vergütung wird im Verwaltervertrag vereinbart und besteht meist aus einer Grundvergütung je Einheit und Monat zuzüglich Sondervergütungen für abgegrenzte Zusatzleistungen. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Zahl der Einheiten und Stellplätze, von Baujahr und Zustand des Objekts sowie vom gewünschten Leistungsumfang ab. Weil diese Faktoren stark schwanken, erstellen wir ein Angebot erst nach Kenntnis der Objektdaten. Die Vergütung ist Teil des Wirtschaftsplans und im Hausgeld ausgewiesen.

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Zusätzlich muss der Verwalter einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG). Ein Anwesenheitsquorum gibt es seit Dezember 2020 nicht mehr.

Muss unser Verwalter zertifiziert sein?

Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 4 WEG), die jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG verlangen kann. Zertifiziert nennen darf sich, wer die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden hat. Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. Davon getrennt ist die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO.

Wie lange wird ein WEG-Verwalter bestellt?

Auf höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine wiederholte Bestellung erfordert einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WEG). Abberufen werden kann der Verwalter jederzeit und ohne wichtigen Grund; der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG).

Wer entscheidet in einer WEG über den Heizungstausch?

Die Eigentümerversammlung, denn die Zentralheizung gehört zum Gemeinschaftseigentum; der Verwalter entscheidet darüber nicht allein. Zu beachten ist die geänderte Rechtslage: Die 65-Prozent-Regel des § 71 GEG ist weggefallen, das Gesetz heißt seit der Änderung vom 23. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. § 42 Abs. 2 GModG stellt zehn Optionen zur Wahl; wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe sicherstellen. Welche Versorgung im jeweiligen Gebiet vorgesehen ist, zeigt der kommunale Wärmeplan der Stadt Leipzig vom 28. Mai 2026.

Was unterscheidet WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung?

Die WEG-Verwaltung betreut das gemeinschaftliche Eigentum für die gesamte Gemeinschaft: Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizung, Außenanlagen. Die Sondereigentumsverwaltung ist ein zusätzlicher Auftrag eines einzelnen Eigentümers für seine eigene Wohnung, etwa Mietvertrag, Mieteingang, Nebenkostenabrechnung und Mieterwechsel. Beides kann parallel laufen, beruht aber auf getrennten Verträgen mit getrennten Auftraggebern.

Wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Das Wohnungseigentumsgesetz nennt kein festes Datum. § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG verlangt die Abrechnung über den Wirtschaftsplan nach Ablauf des Kalenderjahres; ordnungsmäßig ist eine zeitnahe Vorlage im Folgejahr, üblicherweise zur ordentlichen Eigentümerversammlung. Beschlossen wird dabei nicht die Abrechnung selbst, sondern nur die Abrechnungsspitze (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG).

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